Elternzeit und Kündigungsschutz

Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat über den Kündigungsschutz im Rahmen der Elternzeit entschieden. Zunächst kann jeder Elternteil seine Elternzeit auf drei Zeitabschnitte verteilen. Eine Verteilung auf weitere Abschnitte ist nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an die Elternzeit verlangt worden ist, nicht kündigen. Der Kündigungsschutz beginnt frühestens 8 Wochen vor Beginn einer Elternzeit bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes und frühestens 14 Wochen vor Beginn einer Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes. Das Gericht war der Auffassung, der Schutz findet für jeden der Zeitabschnitte Anwendung.